I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist eine GmbH i.L. Deren Gegenstand war der Handel mit Eisen- und Metallwaren, Rohstoffen und anderen Erzeugnissen. Alleingesellschafter und Geschäftsführer war im Streitjahr (1994) K. Nach Angaben der Klägerin verlegte sie ihr Tätigkeitsfeld ausschließlich auf den Handel mit Pharmaprodukten und trat hierzu in Verbindung mit Pharmaherstellern. Der Schriftwechsel mit potentiellen Lieferanten und Abnehmern umfasst nur den Zeitraum von Oktober 1993 bis April 1994. In ihrer Umsatzsteuererklärung für 1994 machte die Klägerin Vorsteuerbeträge geltend, die ihr für die Anschaffung von vier Luxus-Kfz, zwei im April 1994 und zwei im Oktober 1994 in Rechnung gestellt wurden.
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