BFH - Beschluss vom 15.11.2005
VII B 86/05
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 § 76 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 350
Vorinstanzen:
FG Schleswig-Holstein, vom 23.02.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 291/98

Sachaufklärungspflicht; übergangener Beweisantrag

BFH, Beschluss vom 15.11.2005 - Aktenzeichen VII B 86/05

DRsp Nr. 2005/21573

Sachaufklärungspflicht; übergangener Beweisantrag

1. Zur schlüssigen Darlegung des Verfahrensmangels eines übergangenen Beweisantrags gehört auch der Vortrag, dass die Nichterhebung des angebotenen Beweises in der mündlichen Verhandlung gerügt wurde oder weshalb diese Rüge nicht möglich war.2. Auf die Rüge wird verzichtet, wenn der Kl. den Klageantrag stellt und nach Erörterung der Sach- und Rechtslage rügelos zur Sache verhandelt.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 § 76 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) war Eigentümerin eines größeren, aus mehreren Flurstücken bestehenden Geländes, welches sie in den Jahren 1981/1982 teilweise an die Stadt W zu veräußern beabsichtigte. Nachdem dieser Plan wegen Nichtigkeit der Verträge fehlgeschlagen war, beantragte die Klägerin beim Innenminister des Landes Schleswig-Holstein als Enteignungsbehörde die Übernahme der betreffenden Flurstücke durch die Stadt W gegen Entschädigung gemäß § 40 Abs. 2 des Baugesetzbuches (BauGB). Der daraufhin ergangene Beschluss der Enteignungsbehörde wurde sowohl von der Klägerin als auch der Stadt W vor dem Landgericht, Kammer für Baulandsachen, durch Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 217 BauGB angefochten.