I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) war Eigentümerin eines größeren, aus mehreren Flurstücken bestehenden Geländes, welches sie in den Jahren 1981/1982 teilweise an die Stadt W zu veräußern beabsichtigte. Nachdem dieser Plan wegen Nichtigkeit der Verträge fehlgeschlagen war, beantragte die Klägerin beim Innenminister des Landes Schleswig-Holstein als Enteignungsbehörde die Übernahme der betreffenden Flurstücke durch die Stadt W gegen Entschädigung gemäß § 40 Abs. 2 des Baugesetzbuches (BauGB). Der daraufhin ergangene Beschluss der Enteignungsbehörde wurde sowohl von der Klägerin als auch der Stadt W vor dem Landgericht, Kammer für Baulandsachen, durch Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 217 BauGB angefochten.
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