BFH - Beschluss vom 10.03.2005
X B 66/04
Normen:
FGO § 76 § 115 Abs. 2 Nr. 3 ; GG Art. 103 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 1339
Vorinstanzen:
FG München, vom 06.05.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 5081/02

Sachaufklärungspflicht; Übergehen von Beweisanträgen

BFH, Beschluss vom 10.03.2005 - Aktenzeichen X B 66/04

DRsp Nr. 2005/6910

Sachaufklärungspflicht; Übergehen von Beweisanträgen

1. Lehnt das FG zu Unrecht einen Beweisantrag ab, verletzt es seine Sachaufklärungspflicht und den Anspruch auf rechtliches Gehör.2. Ist die unter Beweis gestellte Tatsache entscheidungserheblich und wird kein lediglich unsubstantiierter Beweisantrag gestellt, so muss das FG einem Antrag auf Zeugenvernehmung nachgehen.

Normenkette:

FGO § 76 § 115 Abs. 2 Nr. 3 ; GG Art. 103 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) betrieb in den Streitjahren 1994 bis 1996 eine Spielhalle, in der auch Getränke und Snacks verkauft wurden.

Im Rahmen einer bei ihm durchgeführten Außenprüfung führte die Prüferin anhand des Wareneinsatzes und der ausliegenden Getränke- und Speisekarte eine Nachkalkulation durch. Anhand dieser Nachkalkulation war auch unter Berücksichtigung des Eigenverbrauchs und des Verzehrs durch das Personal ein Fehlbetrag zu verzeichnen. Bei der Umsatzzuschätzung berücksichtigte die Prüferin den Einwand des Klägers, dass zum Teil Getränke unentgeltlich an Gäste abgegeben worden seien, mit einem Abschlag von 5 000 DM jährlich. Hierbei ging die Prüferin im Wege der Schätzung davon aus, dass monatlich 240 Getränke an Gäste kostenlos abgegeben worden sind.