BFH - Beschluss vom 30.06.2005
X B 173/04
Normen:
FGO § 76 § 96 § 115 Abs. 2 Nr. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 1850
Vorinstanzen:
FG Schleswig-Holstein, vom 11.10.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 49/00

Sachaufklärungspflicht: Übergehen von Beweisanträgen

BFH, Beschluss vom 30.06.2005 - Aktenzeichen X B 173/04

DRsp Nr. 2005/11826

Sachaufklärungspflicht: Übergehen von Beweisanträgen

1. Die bloße Behauptung, in der mündlichen Verhandlung entsprechende Beweisanträge gestellt zu haben, reicht nicht aus, wenn sich dies nicht aus dem Sitzungsprotokoll ergibt.2. Macht der Beschwerdeführer geltend, das FG habe seine Sachaufklärungspflicht dadurch verletzt, dass es Beweisanträge übergangen habe, ohne dass die Anträge protokolliert worden seien, muss in der Beschwerdebegründung dargelegt werden, dass die Berichtigung des Protokolls über die mündliche Verhandlung beantragt worden ist. Ggf. muss eine entsprechende Ergänzung im Wege der Protokollberichtigung beantragt werden.

Normenkette:

FGO § 76 § 96 § 115 Abs. 2 Nr. 3 ;

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Sie erfüllt nicht die Anforderungen, die § 116 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) an die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde stellt.