BFH - Beschluss vom 17.10.2005
III B 150/04
Normen:
FGO § 76 § 115 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 330
Vorinstanzen:
FG Sachsen-Anhalt, vom 16.09.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 104/01

Sachaufklärungspflicht; Übergehen von Beweisen; Rügeverzicht

BFH, Beschluss vom 17.10.2005 - Aktenzeichen III B 150/04

DRsp Nr. 2005/20866

Sachaufklärungspflicht; Übergehen von Beweisen; Rügeverzicht

1. Die Verletzung der Sachaufklärungspflicht kann nicht mehr mit der Verfahrensrüge angegriffen werden, wenn der in der maßgeblichen mündlichen Verhandlung anwesende oder fachkundig vertretene Beteiligte, dem dies in der mündlichen Verhandlung erkennbar war, den Verfahrensverstoß nicht gerügt und damit auf die Wahrnehmung seiner Rechte verzichtet hat.2. Der Rügeberechtigte muss die Rüge sowie die übergangenen Beweisanträge zu Protokoll erklären.

Normenkette:

FGO § 76 § 115 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hatte seit Februar 1991 im Fördergebiet ein "Reisebüro mit Omnibus" als gewerbliche Tätigkeit angemeldet. Streitig war, ob er dort Betriebsstätten unterhalten hatte.

Neben diesem als Einzelunternehmen geführten Betrieb ist der Kläger an einem Reiseunternehmen in der Rechtsform einer OHG außerhalb des Fördergebiets in M beteiligt.

Für das Streitjahr 1991 beantragte der Kläger erfolglos die Gewährung einer Investitionszulage nach dem Investitionszulagengesetz (InvZulG) 1991 für die Anschaffung von Reisebussen.

Das Finanzgericht (FG) gab der Klage im ersten Rechtsgang zunächst statt. Es gelangte zu dem Ergebnis, dass im Fördergebiet Betriebsstätten des Klägers vorgelegen hätten.