I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hatte seit Februar 1991 im Fördergebiet ein "Reisebüro mit Omnibus" als gewerbliche Tätigkeit angemeldet. Streitig war, ob er dort Betriebsstätten unterhalten hatte.
Neben diesem als Einzelunternehmen geführten Betrieb ist der Kläger an einem Reiseunternehmen in der Rechtsform einer OHG außerhalb des Fördergebiets in M beteiligt.
Für das Streitjahr 1991 beantragte der Kläger erfolglos die Gewährung einer Investitionszulage nach dem Investitionszulagengesetz (InvZulG) 1991 für die Anschaffung von Reisebussen.
Das Finanzgericht (FG) gab der Klage im ersten Rechtsgang zunächst statt. Es gelangte zu dem Ergebnis, dass im Fördergebiet Betriebsstätten des Klägers vorgelegen hätten.
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