BFH - Beschluss vom 19.01.2007
IV B 51/05
Normen:
FGO § 76 Abs. 1 § 116 Abs. 3 S. 3 ; AO § 204 § 205 § 206 § 207 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 1089
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 26.01.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 2269/04

Sachaufklärungspflicht; unterlassene Beweiserhebung; Auskunft

BFH, Beschluss vom 19.01.2007 - Aktenzeichen IV B 51/05

DRsp Nr. 2007/6769

Sachaufklärungspflicht; unterlassene Beweiserhebung; Auskunft

1. Zu den Anforderungen an die Rüge mangelnder Sachaufklärung durch Übergehen von Beweisanträgen.2. Hat das FG selbst im Urteil begründet, weshalb es von der Erhebung beantragter Beweise mit klar bezeichnetem Beweisthema abgesehen hat, genügt bereits die schlichte Rüge der Nichtbefolgung des Beweisantritts den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO.3. Die Finanzbehörde kann neben der gesetzlich geregelten Auskunft im Anschluss an eine Ap (§§ 204 bis 207 AO) auch in anderen Fällen Auskünfte mit bindender Wirkung (Zusage) erteilen. Voraussetzung ist indes, dass die Auskunft vom zuständigen Sachgebietsleiter oder vom Vorsteher erteilt wurde.

Normenkette:

FGO § 76 Abs. 1 § 116 Abs. 3 S. 3 ; AO § 204 § 205 § 206 § 207 ;

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) vorgetragenen Gründe rechtfertigen nicht die Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO).

1. Die Verfahrensrüge der Kläger ist zwar in zulässiger Form erhoben worden. In der Beschwerdebegründung wurden die Voraussetzungen für einen Verfahrensmangel, nämlich die Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes gemäß § 76 Abs. 1 FGO, in der von § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO geforderten Form, dargelegt.