BFH - Beschluss vom 30.07.2003
I B 38/03
Normen:
FGO §§ 76 96 115 Abs. 2 Nr. 3 ;

Sachaufklärungspflicht; Verfahrensmangel

BFH, Beschluss vom 30.07.2003 - Aktenzeichen I B 38/03 - Aktenzeichen I S 3/03

DRsp Nr. 2003/14349

Sachaufklärungspflicht; Verfahrensmangel

Wird als Verfahrensmangel ein Verstoß gegen die Sachaufklärungspflicht mit der Begründung gerügt, das FG hätte auch ohne entsprechenden Beweisantritt von Amts wegen den Sachverhalt weiter aufklären müssen, sind substantiierte Ausführungen dazu erforderlich, welche Beweise das FG von Amts wegen hätte erheben müssen und aus welchen Gründen sich dem FG die Notwendigkeit einer Beweiserhebung auch ohne Antrag hätte aufdrängen müssen.

Normenkette:

FGO §§ 76 96 115 Abs. 2 Nr. 3 ;

Gründe:

1. Die Klägerin, Beschwerdeführerin und Antragstellerin (Klägerin) verfolgt mit ihrer Klage gegen die im Rubrum genannten Bescheide des Beklagten, Beschwerdegegners und Antragsgegners (Finanzamt --FA--) die steuerliche Behandlung eines betrieblichen Ertrages in Folge des Erlasses einer Verbindlichkeit als steuerfreien Sanierungsgewinn i.S. des § 3 Nr. 66 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in der für das Streitjahr 1996 geltenden Fassung. Das Finanzgericht (FG) hat die Klage abgewiesen, ohne die Revision zuzulassen.