BFH - Beschluss vom 02.03.2005
II B 57/04
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 § 76 § 96 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 1575
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 11.03.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 3093/00

Sachaufklärungspflicht; Verfahrensmangel

BFH, Beschluss vom 02.03.2005 - Aktenzeichen II B 57/04

DRsp Nr. 2005/9316

Sachaufklärungspflicht; Verfahrensmangel

Die schlüssige Darlegung, das FG habe seine Pflicht zur Sachverhaltsaufklärung verletzt, verlangt die Darlegung, inwiefern das angefochtene Urteil auf dem Verfahrensmangel beruht, es also ohne den Verfahrensmangel möglicherweise anders ausgefallen wäre. Zudem muss dargelegt werden, dass der Beschwerdeführer die nach seiner Auffassung unzulängliche Sachaufklärung vor dem FG gerügt hat bzw. dass ihm eine solche Rüge nicht möglich war.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 § 76 § 96 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) war 1982 bis 1990 Inhaberin einer Firma, deren Geschäftsführer ihr Ehemann (E) war. Dieser machte 1988 eine Erfindung, die die Klägerin als Arbeitgeberin mit Schreiben vom 6. April 1988 gemäß § 6 des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen (ArbnErfG) in Anspruch genommen haben soll. Am 7. Mai 1988 beantragte E für die Erfindung Gebrauchmusterschutz und meldete sie zum Patent an; beide Schutzrechte wurden auf E zugelassen. E überließ die Erfindung durch Lizenzvertrag der D-GmbH, deren alleiniger Anteilseigner und Geschäftsführer er war. Er erhielt hierfür in den Jahren 1988 bis 1991 Lizenzvergütungen in Höhe von 4 573 028 DM.