I. Mit Beschluss vom 4. August 2006 VII B 250/05, juris, hat der Senat die Beschwerde des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) wegen Nichtzulassung der Revision als unzulässig verworfen, weil dieser die Sachaufklärungsrüge wegen seines Nichterscheinens in der mündlichen Verhandlung nicht schlüssig erhoben habe; sie gehe im Übrigen auch fehl, da das angeblich nicht berücksichtigte Verfahren Gegenstand der Erörterung in der mündlichen Verhandlung gewesen sei.
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