BFH - Beschluss vom 09.07.2007
I B 112/06
Normen:
FGO § 76 Abs. 1, § 117 Abs. 2 Nr. 3;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 2299
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 10.05.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 92/03

Sachaufklärungsrüge

BFH, Beschluss vom 09.07.2007 - Aktenzeichen I B 112/06

DRsp Nr. 2007/19038

Sachaufklärungsrüge

1. Die Rüge, das FG habe gegen seine Sachaufklärungspflicht verstoßen, verlangt Aufklärungen dazu, welche Beweismittel dem FG zur Verfügung gestanden haben und von ihm zu Unrecht nicht berücksichtigt worden sind. 2. Wird geltend gemacht, dass das FG in verfahrensfehlerhafter Weise einen von ihm angebotenen Beweis nicht erhoben hat, so sind genaue Angaben zur Fundstelle des Beweisantrags erforderlich.

Normenkette:

FGO § 76 Abs. 1, § 117 Abs. 2 Nr. 3;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) im Streitjahr (1994) unbeschränkt steuerpflichtig war.

Die Klägerin stammt aus A (Ausland) und war im Streitjahr Berufssportlerin. Sie war ledig, hat aber im Jahr 1995 die in A lebenden Kinder ihrer verstorbenen Schwester adoptiert. Trainiert wurde sie von dem in X (Deutschland) ansässigen V.