I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) und seine Ehefrau, die als Einzelunternehmerin eine Gaststätte betrieb, wurden in den Jahren 1988 bis 1992 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Mit Vertrag vom 28. Januar 1992 erwarben die Eheleute als Miteigentümer zu je 1/2 ein bebautes Grundstück. Der Kaufpreis wurde am 28. Februar 1992 entrichtet. Am 23. März 1992 übertrug die Ehefrau ihren ideellen Anteil "im Wege der vorweggenommenen Erbfolge" auf den Kläger.
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