BFH - Beschluß vom 07.07.1998
IV B 124/97
Normen:
EStG §§ 2 13 ; FGO §§ 76 96 Abs. 2 § 115 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 299

Sachaufklärungsrüge; Gewinnerzielungsabsicht bei Forellenzucht

BFH, Beschluß vom 07.07.1998 - Aktenzeichen IV B 124/97

DRsp Nr. 1999/554

Sachaufklärungsrüge; Gewinnerzielungsabsicht bei Forellenzucht

1. Zu den Anforderungen an die Rüge mangelnder Sachaufklärung. 2. Es ist keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, ob die Zucht und Haltung von Forellen Liebhaberei ist oder mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben wird.

Normenkette:

EStG §§ 2 13 ; FGO §§ 76 96 Abs. 2 § 115 Abs. 2 ;

Gründe:

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs abgesehen.

Die Beschwerde ist unzulässig.

1. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben einen Verfahrensmangel nicht ordnungsgemäß i.S. von § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) bezeichnet. Hierzu sind die Tatsachen einzeln, genau und bestimmt anzuführen, die den Mangel ergeben sollen. Weiter ist darzutun, daß das finanzgerichtliche Verfahren auf diesem Mangel beruht, d.h. aufzuzeigen, daß das Finanzgericht (FG) ohne den Verfahrensmangel anders entschieden hätte. Hierbei ist von der materiell-rechtlichen Auffassung des FG auszugehen (Beschluß des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 4. März 1992 II B 201/91, BFHE 166, 574, BStBl II 1992, 562).