BFH - Beschluss vom 20.09.2022
VI B 1/22
Normen:
FGO § 135 Abs. 2;
Fundstellen:
BB 2022, 2389
BFH/NV 2022, 1293
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 02.12.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 269/21

Sachaufklärungsrüge nach unterlassenen BeweisanträgenProzessuale Pflichten eines fachkundig vertretenen BeteiligtenVoraussetzungen für die Verletzung der Sachaufklärungspflicht

BFH, Beschluss vom 20.09.2022 - Aktenzeichen VI B 1/22

DRsp Nr. 2022/14514

Sachaufklärungsrüge nach unterlassenen Beweisanträgen Prozessuale Pflichten eines fachkundig vertretenen Beteiligten Voraussetzungen für die Verletzung der Sachaufklärungspflicht

1. NV: Die Sachaufklärungsrüge kann keine Beweisanträge oder Fragen ersetzen, welche fachkundig vertretene Beteiligte selbst in zumutbarer Weise hätten stellen können, jedoch zu stellen unterlassen haben. Ebenso wenig kann die Sachaufklärungsrüge dazu dienen, (nachträglich) Ermittlungen vom FG zu (entscheidungserheblichen) Tatsachen zu verlangen, deren Darlegung und Nachweis sich jedenfalls einem beratenen Beteiligten aufdrängen mussten. 2. NV: Das FG verletzt seine Sachaufklärungspflicht nicht, wenn es Tatsachen außer Acht lässt, die keiner der Beteiligten vorgetragen hat und die sich auch sonst nicht aus den Akten oder dem Lauf des Verfahrens ergeben haben.

Tenor

Die Beschwerde der Kläger wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 02.12.2021 – 1 K 269/21 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Kläger zu tragen.

Normenkette:

FGO § 135 Abs. 2;

Gründe

Die Beschwerde der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist unbegründet und zurückzuweisen.