BFH - Beschluß vom 17.06.1999
III B 168/96
Normen:
FGO §§ 76 115 Abs. 2 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 1503

Sachaufklärungsrüge; übergangener Beweisantrag

BFH, Beschluß vom 17.06.1999 - Aktenzeichen III B 168/96

DRsp Nr. 1999/8539

Sachaufklärungsrüge; übergangener Beweisantrag

1. Beruft sich ein Beschwerdeführer darauf, das Gericht habe seine Sachaufklärungspflicht durch die unterlassene Vernehmung eines benannten Zeugen verletzt, so muss dargelegt werden, weshalb dies nicht bereits vor dem FG gerügt wurde bzw. - sollte das unterblieben sein - weshalb die Rüge nicht möglich oder zumutbar war (Anschluss an Senats-Beschl. v. 29.09.1998 - III B 74/98, BFH/NV 1999, 488). 2. Die Rüge der unzutreffenden Würdigung von Tatsachen betrifft lediglich materiell-rechtliche Fehler und kann nicht zur Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO führen.

Normenkette:

FGO §§ 76 115 Abs. 2 3 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig.Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat teilweise keine Verfahrensmängel, sondern materiell-rechtliche Fehler des Finanzgerichts (FG) geltend gemacht; im übrigen hat sie die gerügten Verfahrensfehler nicht entsprechend den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) bezeichnet.

1. Die Rüge, das FG habe benannte Zeugen verfahrensfehlerhaft nicht vernommen und außerdem zu Unrecht von einer Beweisaufnahme, die sich ihm selbst hätte aufdrängen müssen, abgesehen, ist nicht im erforderlichen Umfang begründet worden.