BFH - Beschluss vom 09.01.2007
VIII B 180/05
Normen:
AO § 90 Abs. 2 ; FGO § 76 § 96 § 115 Abs. 2 ; GG Art. 103 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 751
Vorinstanzen:
FG Münster - 14 K 420/00 E, VSt - 19.7.2005,

Sachaufklärungsrüge; Übergehen von Beweisanträgen; Sachverhalt mit Auslandsbezug

BFH, Beschluss vom 09.01.2007 - Aktenzeichen VIII B 180/05

DRsp Nr. 2007/4612

Sachaufklärungsrüge; Übergehen von Beweisanträgen; Sachverhalt mit Auslandsbezug

1. Die Rüge, das FG habe einen Beweisantrag übergangen, erfordert die substantiierte Darlegung, wo die als übergangen gerügten Beweiserhebungen beantragt wurden (Bezeichnung des Sitzungsprotokolls oder des Schriftsatzes mit Datum und Seitenzahl) und inwiefern das angefochtene Urteil - ausgehend von der ggf. auch unrichtigen materiell-rechtlichen Auffassung des FG - auf der unterlassenen Beweisaufnahme beruhen kann und was deren voraussichtliches Ergebnis gewesen wäre.2. Sachkundig vertretene Beteiligte müssen darlegen, warum sie in der mündlichen Verhandlung nicht auf einer solchen Vernehmung bestanden bzw. es unterlassen haben, in der mündlichen Verhandlung den Verfahrensverstoß zu rügen.3. Bei Sachverhalten mit Auslandsbezug folgt aus § 90 Abs. 2 AO die Pflicht der Stpfl., im Rahmen ihrer rechtlichen und tatsächlichen Möglichkeiten den Sachverhalt aufzuklären, Beweismittel zu beschaffen und ggf. bereits Beweisvorsorge zu treffen. Im Ausland ansässige Zeugen sind von den Beteiligten zum Termin vor dem FG zu stellen.

Normenkette:

AO § 90 Abs. 2 ; FGO § 76 § 96 § 115 Abs. 2 ; GG Art. 103 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Der Senat sieht von der Darstellung des Tatbestandes gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ab.