BFH - Urteil vom 11.05.2011
VI R 65/09
Normen:
EStG § 8 Abs. 2; EStG § 8 Abs. 3; EStG § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 05.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 4662/06 428

Sachbezug durch verbilligte Überlassung von Wohnungen

BFH, Urteil vom 11.05.2011 - Aktenzeichen VI R 65/09

DRsp Nr. 2011/16715

Sachbezug durch verbilligte Überlassung von Wohnungen

1. Überlässt ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern Wohnungen und werden Nebenkosten (z.T.) nicht erhoben, liegt eine verbilligte Überlassung und damit ein Sachbezug nur vor, soweit die tatsächlich erhobene Miete zusammen mit den tatsächlich abgerechneten Nebenkosten die ortsübliche Miete (Kaltmiete plus umlagefähige Nebenkosten) unterschreitet. Dabei ist jeder Mietwert als ortsüblich anzusehen, den der Mietspiegel im Rahmen einer Spanne zwischen mehreren Mietwerten für vergleichbare Wohnungen ausweist (BFH-Urteil vom 17. August 2005 IX R 10/05, BFHE 211, 151, BStBl II 2006, 71).2. Bei der Prüfung, ob eine verbilligte Überlassung ihren Rechtsgrund im Arbeitsverhältnis hat, kann ein gewichtiges Indiz sein, in welchem Umfang der Arbeitgeber vergleichbare Wohnungen auch an fremde Dritte zu einem niedrigeren als dem üblichen Mietzins vermietet (vgl. R 31 Abs. 6/R 8.1 Abs. 6 LStR). Es kann jedoch nicht typisierend davon ausgegangen werden, dass bei einem unter 10 % liegenden Anteil an fremdvermieteten Wohnungen ein Veranlassungszusammenhang zum Arbeitsverhältnis besteht.

Normenkette:

EStG § 8 Abs. 2; EStG § 8 Abs. 3; EStG § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1;

Gründe

I.