BFH - Beschluss vom 22.02.2007
VI B 121/06
Normen:
EStG § 8 Abs. 2 S. 1 § 34 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 905
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 13.09.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 135/04

Sachbezug; Übereignung eines Dienstwagens

BFH, Beschluss vom 22.02.2007 - Aktenzeichen VI B 121/06

DRsp Nr. 2007/6175

Sachbezug; Übereignung eines Dienstwagens

Es ist geklärt, dass der geldwerte Vorteil aus der Übereignung eines Dienstwagens zum Buchwert auch dann nicht tarifbegünstigt ist, wenn er Gegenstand einer Vereinbarung über die Beendigung des Dienstverhältnisses gewesen ist, die im Vorjahr zu einer Abfindungsvereinbarung geführt hat.

Normenkette:

EStG § 8 Abs. 2 S. 1 § 34 ;

Gründe:

Es ist zweifelhaft, ob die Beschwerde zulässig ist; sie ist jedenfalls unbegründet.