BFH - Urteil vom 27.10.2004
VI R 51/03
Normen:
EStG § 8 Abs. 2 S. 1, 9 ;
Fundstellen:
BB 2005, 29
BFH/NV 2005, 292
BFHE 2007, 314
BStBl 2005, 137
DB 2004, 2785
DStR 2005, 23
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 11.07.2003 - Vorinstanzaktenzeichen II 90/02

Sachbezugsfreigrenze nicht auf Geldleistungen anwendbar

BFH, Urteil vom 27.10.2004 - Aktenzeichen VI R 51/03

DRsp Nr. 2004/20321

Sachbezugsfreigrenze nicht auf Geldleistungen anwendbar

»Auf zweckgebundene Geldleistungen des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer findet die Sachbezugsfreigrenze des § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG keine Anwendung.«

Normenkette:

EStG § 8 Abs. 2 S. 1, 9 ;

Gründe:

I. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob zweckgebundene Geldleistungen des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer als Sachbezüge nach § 8 Abs. 2 Satz 9 des Einkommensteuergesetzes (EStG) steuerfrei bleiben können.

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine GmbH, beschäftigt etwa 500 Mitarbeiter. Um deren sportliche Betätigung zu unterstützen, bot sie ihren Arbeitnehmern einen monatlichen Zuschuss von höchstens 50 DM an. Bedingung für die Erlangung des Zuschusses war, dass die Mitarbeiter sich gemeinsam zu dritt oder mehreren bei einem Sportverein oder bei einem Fitnessclub ihrer Wahl anmeldeten und der Klägerin durch Vorlage einer Mitgliedsvereinbarung nachweisen konnten, dass sie dafür einen mindestens dem Zuschuss entsprechenden Vereinsbeitrag zu entrichten hatten.