FG Düsseldorf - Urteil vom 08.04.2014
13 K 339/12 E
Normen:
EStG 2002 § 8 Abs. 2 Satz 5; EStG 2002 § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 3; EStG 2002 § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 4; EStG 2002 § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6; EStG 2002 § 12 Nr. 1 Satz 2;

Sachbezugsversteuerung für Familienheimfahrten bei Pkw-Überlassung durch Arbeitgeber - Aufteilbarkeit der Aufwendungen für repräsentative Büroausstattung - Nachweis der ausschließlich beruflichen Nutzung eines PC

FG Düsseldorf, Urteil vom 08.04.2014 - Aktenzeichen 13 K 339/12 E

DRsp Nr. 2015/10081

Sachbezugsversteuerung für Familienheimfahrten bei Pkw-Überlassung durch Arbeitgeber – Aufteilbarkeit der Aufwendungen für repräsentative Büroausstattung – Nachweis der ausschließlich beruflichen Nutzung eines PC

Für Familienheimfahrten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung mit dem vom Arbeitgeber überlassenen Pkw, für die der Werbungskostenabzug nicht nach § 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG ausgeschlossen ist, ist kein Sachbezug gem. § 8 Abs. 2 Satz 5 EStG anzusetzen. „Klassische” Repräsentationsaufwendungen für die Büroausstattung, wie z.B. Topfpflanzen, Fotos und Bilderrahmen, sind auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Großen Senats zur Aufteilung gemischter Aufwendungen (BFH-Beschluss vom 21.9.2009 GrS 1/06, BStBl II 2010, 672) mangels objektivierbarer Kriterien für eine Aufteilung nach § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG nicht als Werbungkosten abziehbar. Es widerspricht der Lebenserfahrung, dass ein vor mehreren Jahren angeschaffter PC ausschließlich für die private Nutzung vorgehalten wird, während das aktuelle Modell ausschließlich beruflich genutzt wird.

Tenor

Der Einkommensteuerbescheid für 2006 vom 28.10.2008 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 28.12.1011 wird dahingehend abgeändert, dass die Einkommensteuer auf 32.310 € herabgesetzt wird.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.