Die Beschwerde kann keinen Erfolg haben.
Der von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) herausgestellten Rechtsfrage, ob die Sachbezugswerte bei kostenloser und verbilligter Überlassung von Unterkünften (vgl. § 8 Abs. 2 Satz 6 des Einkommensteuergesetzes -- EStG --) zwingend auch der Höhe nach anzuwenden sind, kommt keine grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) zu. Die Rechtsfrage ist nicht klärungsbedürftig; sie lässt sich ohne weiteres aus dem Gesetz beantworten (ständige Rechtsprechung; vgl. z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 5. April 1995 I B 126/94, BFHE 177, 231, BStBl II 1995, 496; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 115 Rz. 28, m.w.N.).
1. Für bestimmte Sachbezüge wie z.B. Unterkunft, die der Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber (frei oder verbilligt) erhält, sind aufgrund § 17 Abs. 1 Nr. 3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch () durch Rechtsverordnung (sog. -- --) Werte bestimmt worden. Diese amtlichen Sachbezugswerte sind auch im Steuerrecht maßgebend (§ Abs. Satz 6 ).
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