I. Die Beteiligten streiten um die Behandlung von Unsicherheitszuschlägen und von überhöhten Zinszahlungen als verdeckte Gewinnausschüttungen.
Die hiernach geänderten Steuerbescheide des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt --FA--) wurden erst verspätet mittels Einsprüchen angefochten. Dem Antrag der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), ihr wegen Erkrankung ihres Gesellschafter-Geschäftsführers Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, entsprach das FA in seiner Einspruchsentscheidung nicht. Es verwarf die Einsprüche als unzulässig.
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