BFH - Beschluß vom 07.08.2001
I B 16/01
Normen:
FGO § 40 Abs. 1 § 41 Abs. 1, 2 S. 2 § 54 Abs. 2 § 56 § 65 Abs. 2 S. 2, 3 § 110 ; ZPO § 222 Abs. 1 ; BGB § 188 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BB 2001, 2361
BFHE 196, 12
BStBl II 2002, 13
DB 2001, 2586
Vorinstanzen:
FG Köln,

Sachentscheidung im Klageverfahren

BFH, Beschluß vom 07.08.2001 - Aktenzeichen I B 16/01

DRsp Nr. 2001/15919

Sachentscheidung im Klageverfahren

»1. Über eine Klage darf regelmäßig erst dann in der Sache entschieden werden, wenn geklärt ist, dass alle Sachurteilsvoraussetzungen vorliegen. Anderenfalls hat ein Prozessurteil zu ergehen. 2. Der selbständigen Klage auf Feststellung der Nichtigkeit des Steuerbescheides steht die Rechtshängigkeit der Anfechtungsklage gegen diesen Bescheid entgegen.«

Normenkette:

FGO § 40 Abs. 1 § 41 Abs. 1, 2 S. 2 § 54 Abs. 2 § 56 § 65 Abs. 2 S. 2, 3 § 110 ; ZPO § 222 Abs. 1 ; BGB § 188 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten um die Behandlung von Unsicherheitszuschlägen und von überhöhten Zinszahlungen als verdeckte Gewinnausschüttungen.

Die hiernach geänderten Steuerbescheide des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt --FA--) wurden erst verspätet mittels Einsprüchen angefochten. Dem Antrag der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), ihr wegen Erkrankung ihres Gesellschafter-Geschäftsführers Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, entsprach das FA in seiner Einspruchsentscheidung nicht. Es verwarf die Einsprüche als unzulässig.