FG Niedersachsen - Urteil vom 14.03.2001
4 K 438/95
Normen:
ZPO § 227 ; FGO § 44 Abs. 1 ;

Sachentscheidung; Verlegungsantrag; Zulässigkeit; Untätigkeitsklage - Zulässigkeit einer Sachentscheidung trotz Verlegungsantrag; Zulässigkeit einer Untätigkeitsklage

FG Niedersachsen, Urteil vom 14.03.2001 - Aktenzeichen 4 K 438/95

DRsp Nr. 2003/5641

Sachentscheidung; Verlegungsantrag; Zulässigkeit; Untätigkeitsklage - Zulässigkeit einer Sachentscheidung trotz Verlegungsantrag; Zulässigkeit einer Untätigkeitsklage

1. Die Verhinderung eines vom Kläger noch nicht bestellten Prozessbevollmächtigten, also eines am Verfahren unbeteiligten Dritten, kann eine Terminsaufhebung nicht rechtfertigen. 2. Eine Untätigkeitsklage ist nur zulässig, wenn ein außergerichtliches Rechtsbehelfsverfahren anhängig, d.h. ein Rechtsbehelf eingelegt worden ist.

Normenkette:

ZPO § 227 ; FGO § 44 Abs. 1 ;

Tatbestand: