Sachlage und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung des Finanzgerichts als maßgeblich für eine Verpflichtungsklage auf den Erlass eines gebundenen Verwaltungsakts; Milchreferenzmenge; Änderung der Rechtslage
FG Düsseldorf, Urteil vom 20.02.2008 - Aktenzeichen 4 K 1058/06 MOG
DRsp Nr. 2009/22816
Sachlage und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung des Finanzgerichts als maßgeblich für eine Verpflichtungsklage auf den Erlass eines gebundenen Verwaltungsakts; Milchreferenzmenge; Änderung der Rechtslage
1. Die zeitweilige Übertragung einer Referenzmenge nach § 30 MilchAbgV 2007 kann nur während des laufenden und des nächsten Zwölfmonatszeitraums (vom 1. April eines Jahres bis zum 31. März des folgenden Jahres) von der Molkerei registriert und vom zuständigen Hauptzollamt genehmigt werden.2. Bei einer Verpflichtungsklage, die auf den Erlass eines gebundenen Verwaltungsakts gerichtet ist, ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung des Finanzgerichts maßgeblich.