Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Kindergeld für den Sohn des Klägers; streitentscheidend ist u. a. die Frage, ob im Falle der fehlenden Haushaltsaufnahme bei der Berücksichtigung mehrerer Unterhaltsleistungen nur Geldleistungen in Frage kommen werden dürfen.
Der am 14.12.1964 geborene Sohn A des Klägers ist schwerbehindert.
Der Kläger hatte früher Teile des Lebensunterhaltes seines Sohnes und die Kosten eines Studiums durch Barzahlungen getragen. Der Sohn hatte Wohnräume angemietet; noch im Jahr 1997 zahlte der Kläger für die Miete des Sohnes einen Betrag von monatlich 565,00 DM. Auch im streitentscheidenden Zeitraum zu Beginn des Jahres 1998 war der Sohn weder im Haushalt des Klägers noch in jenem der Mutter aufgenommen; vielmehr wohnte er in einer eigenen Wohnung: Der Kläger hatte ihm ab dem 01.02.1998 eine Mietwohnung im Werte von monatlich ca. 1.100,00 DM unentgeltlich überlassen, in der Sohn A lebte und von welcher er zwei Zimmer untervermietet hatte. Die Untermiete verwendet er für seinen Lebensunterhalt.
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