Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Marburg vom 28. Mai 2014 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Die Revision wird zugelassen.
Der Streitwert wird auf 177.064,30 € festgesetzt.
Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit einer zeitbezogenen Plausibilitätsprüfung der Honorarabrechnungen für die Quartale II/07 bis IV/11.
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