OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 07.05.2019
14 A 2525/16
Normen:
AO § 227; AO § 361 Abs. 3 S. 3;
Vorinstanzen:
VG Münster, - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 1885/15

Sachliche Billigkeit der Einziehung von Säumniszuschlägen zur Gewerbesteuer

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 07.05.2019 - Aktenzeichen 14 A 2525/16

DRsp Nr. 2019/8958

Sachliche Billigkeit der Einziehung von Säumniszuschlägen zur Gewerbesteuer

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 31.542,- € festgesetzt.

Normenkette:

AO § 227; AO § 361 Abs. 3 S. 3;

Gründe

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Der von ihr geltend gemachte Zulassungsgrund des Bestehens ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegt nicht vor (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts bestehen immer schon dann, wenn der Rechtsmittelführer einen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des angefochtenen Urteils mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt.

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Juli 2013 - 1 BvR 3057/11 -, BVerfGE 134, 106 (118), Rdnr. 36.