Der Kläger wendet sich gegen die Überführung sichergestellter Tabakwaren in das Eigentum des Bundes.
Der Kläger, der mit Zigarren handelt, die er aus Drittländern bezieht, führte im Mai 2005 Zigarren aus dem freien Verkehr Spaniens zu gewerblichen Zwecken in das deutsche Steuergebiet ein. Diese Zigarren hatte der Kläger in Kuba eingekauft, musste diese jedoch, als er während des Rückflugs in Palma de Mallorca auf das Anschlussflugzeug nach B wechselte, auf Verlangen der spanischen Zollbehörden versteuern und verzollen.
Diese Zigarren, die bei der Einfuhr in das deutsche Steuergebiet kein deutsches Steuerzeichen trugen, stellte das beklagte Hauptzollamt in der Folgezeit gemäß Sicherstellungsprotokoll vom 28.6.2005 beim Kläger sicher. Mit Bescheid vom 13.7.2005 nahm das beklagte Hauptzollamt den Kläger unter Hinweis auf §
Testen Sie "Kanzleitrainer Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|