Es ist höchstrichterlich geklärt, dass eine sachliche Unbilligkeit nur vorliegt, wenn im Einzelfall ein ungewollt über die Wertungen des Gesetzgebers hinausgehender sog. Überhang des gesetzlichen Tatbestands über die mit Sinn und Zweck des Gesetzes zu vereinbarende Regelung festzustellen ist, welcher deshalb auf das vom Gesetzgeber gewollte Maß zurückzuführen ist. Im Subventionsbereich kommt jedenfalls nur eine sehr eingeschränkte Billigkeitsprüfung in Betracht.
Die Beschwerde ist unzulässig. Die Beschwerdebegründung der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) entspricht nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) an die Darlegung eines Zulassungsgrunds i.S. von § 115 Abs. 2FGO.
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