FG München - Urteil vom 02.02.2007
6 K 4947/04
Normen:
EStG § 15 Abs. 1 ;

Sachliche Verflechtung bei Betriebsaufspaltung

FG München, Urteil vom 02.02.2007 - Aktenzeichen 6 K 4947/04

DRsp Nr. 2007/7404

Sachliche Verflechtung bei Betriebsaufspaltung

Für eine sachliche Verflechtung ist es nicht erforderlich, dass das Gebäude in der Weise hergerichtet wurde, dass es ohne bauliche Veränderung für ein anderes Unternehmen nicht verwendbar wäre. Es kommt auch nicht darauf an, dass die baulichen Anforderungen auch von einem anderen Verwaltungsgebäude hätten erfüllt werden können oder das angemietete Gebäude auch für andere Zwecke hätte genutzt werden können.

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 1 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist, ob die Vermietung bestimmter Grundsstücke (Grundstück 1 und Grundstück 2) in den Streitjahren zu Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (VuV) oder zu Einkünften aus Gewerbebetrieb führte.

Bei den Klägern handelt es sich um zusammenveranlagte Ehegatten.

Der Kläger erzielt seit 1968 als Einzelunternehmer Einkünfte aus einer Baumschule. Seit 1994 ist er alleiniger Gesellschafter der, 1979 gegründeten, Firma "Name" Garten- und Landschaftsbau GmbH (GmbH).