FG München - Urteil vom 20.03.2007
6 K 2112/05
Normen:
EStG § 15 Abs. 1 ;

Sachliche Verflechtung bei einer Betriebsaufspaltung durch die Verpachtung der Rechte und Pflichten aus einem Handelsvertreter-Vertrag als wesentliche Betriebsgrundlage

FG München, Urteil vom 20.03.2007 - Aktenzeichen 6 K 2112/05

DRsp Nr. 2007/12901

Sachliche Verflechtung bei einer Betriebsaufspaltung durch die Verpachtung der Rechte und Pflichten aus einem Handelsvertreter-Vertrag als wesentliche Betriebsgrundlage

1. Die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zur Betriebsaufspaltung stellt eine zulässige richterliche Rechtsfortbildung dar. 2. Ist ein wesentliches Standbein der Tätigkeit der GmbH ein vom Kläger an seine GmbH verpachteter Handelsvertreter-Vertrag, kann dadurch eine sachliche Verflechtung gegeben sein.

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 1 ;

Tatbestand:

I.

Der Kläger wird zusammen mit seiner Ehefrau zur Einkommensteuer veranlagt.

Streitig ist, ob der Beklagte (das Finanzamt - FA -) zu Recht bestimmte Einkünfte des Klägers bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb erfassen konnte.

Bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung erklärte der Kläger Einkünfte aus der Verpachtung der Rechte und Pflichten aus einem Handelsvertreter-Vertrag mit dem AB Verlag GmbH vom 18. Juli 1997 an die XY GmbH (GmbH) lt. Pachtvertrag vom 20. August 1997 in Höhe von 8.924,20 EUR. Der Kläger war im Streitjahr an dieser GmbH zu 75 v.H. beteiligt. Im Rahmen der Kapitaleinkünfte erklärte der Kläger Dividendenzahlungen der GmbH in Höhe von 14.250 EUR.

Mit dem Einkommensteuerbescheid für 2003 vom 2. Februar 2005 berücksichtigte das FA Einkünfte aus Gewerbebetrieb des Klägers in Höhe von 22.777 EUR. Im Einzelnen: