FG Düsseldorf - Urteil vom 25.01.2001
15 K 4224/98 E
Normen:
EStG § 15 ; EStG § 21 Abs. 1 Nr. 1 ;

Sachliche Verflechtung; Betriebsaufspaltung; Werkstatträume; Wesentliche Betriebsgrundlage - Sachliche Verflechtung bei Betriebsaufspaltung: Werkstatträume als wesentliche Betriebsgrundlage

FG Düsseldorf, Urteil vom 25.01.2001 - Aktenzeichen 15 K 4224/98 E

DRsp Nr. 2002/2001

Sachliche Verflechtung; Betriebsaufspaltung; Werkstatträume; Wesentliche Betriebsgrundlage - Sachliche Verflechtung bei Betriebsaufspaltung: Werkstatträume als wesentliche Betriebsgrundlage

Bei einer Goldschmiede- und Feinstmechanikerwerkstatt, die mangels Lärm und Emissionen in beliebigen Räumen betrieben werden kann und deren Verlegung aufgrund der Größe der Produktionsgeräte sowie des kleinen Kundenkreises keinen wesentlichen organisatorischen, finanziellen oder kaufmännischen Aufwand verursacht, stellen in einer früheren Arztpraxis belegene Betriebsräume keine wesentliche Betriebsgrundlage dar, durch deren Vermietung eine sachliche Verflechtung im Rahmen einer Betriebsaufspaltung begründet werden könnte.

Normenkette:

EStG § 15 ; EStG § 21 Abs. 1 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob im Streitfall eine Betriebsaufspaltung vorliegt.

Die Kläger sind Eheleute, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. Sie vermieteten vom 01.08.1992 bis Anfang 1998 die ihnen je zur Hälfte gehörenden Räumlichkeiten im Erdgeschoss ihres Grundstücks in A-Stadt, A-Straße an die Fa. A GmbH (GmbH), an der ausschließlich die beiden Kläger beteiligt sind und deren alleiniger Geschäftsführer der Kläger ist.