FG München - Urteil vom 30.08.2000
1 K 2845/98
Normen:
EStG § 15 ; GewStG § 2 ; EStG § 4 ;

Sachliche Verflechtung und notwendiges Betriebsvermögen im Rahmen der Betriebsaufspaltung

FG München, Urteil vom 30.08.2000 - Aktenzeichen 1 K 2845/98

DRsp Nr. 2001/2059

Sachliche Verflechtung und notwendiges Betriebsvermögen im Rahmen der Betriebsaufspaltung

1. Mit der Überlassung eines der Fabrikation dienenden Gebäudes wird in der Regel eine wesentliche Betriebsgrundlage zur Verfügung gestellt, die im Rahmen der Betriebsaufspaltung zu einer sachlichen Verflechtung führt. 2. Dem notwendigen Betriebsvermögen des Besitzunternehmens sind auch die -einzelnen-- Räume des ansonsten der Fabrikation der Betriebsgesellschaft dienenden Gebäudes zuzurechnen, die von einer ausschließlich für die Betriebsgesellschaft tätig werdenden Firma unentgeltlich genutzt werden.

Normenkette:

EStG § 15 ; GewStG § 2 ; EStG § 4 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Streitig ist, ob die Einkünfte aus der Verpachtung zweier Grundstücke als gewerbliche Einkünfte aus einer Betriebsaufspaltung zu erfassen und ob diese Grundstücke steuerlich als Betriebsvermögen zu behandeln sind.