FG Hamburg - Urteil vom 08.07.2003
V 150/00
Normen:
EStG § 15 Abs. 1 Nr. 1 ; EStG § 15 Abs. 2 ;

Sachliche Voraussetzungen einer Betriebsaufspaltung

FG Hamburg, Urteil vom 08.07.2003 - Aktenzeichen V 150/00

DRsp Nr. 2003/13944

Sachliche Voraussetzungen einer Betriebsaufspaltung

Maßgeblich für die Bedeutung eines Betriebszweiges und eines dafür überlassenen Grundstückes sind mit diesem Betriebszweig von der Betriebsgesellschaft erzielte Umsätze und der dafür nötige Arbeitsaufwand, nicht aber der damit erzielte Rohertrag im Vergleich zu anderen Betriebszweigen.

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 1 Nr. 1 ; EStG § 15 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über das Vorliegen einer Betriebsaufspaltung.

Die damals aus den je zu 50 % beteiligten Gesellschaftern A und B bestehende Klägerin erwarb mit notariellem Kaufvertrag vom 31.08.1994 das Grundstück X-Straße und vermietete es ab 01.09.1994 an die G GmbH, an der ebenfalls A und B je zur Hälfte beteiligt waren. Die G GmbH (damals noch Handel GmbH) erwarb zeitgleich mit der Anschaffung des Grundstücks durch die Klägerin am 31.08.1994 das im Objekt befindliche Inventar für 600.000 DM. Sie vermietete ihrerseits das Gebäude an die Freie und Hansestadt Hamburg, die in dem Gebäude vor allem Asylbewerber, z.T. aber auch Obdachlose unterbrachte. Die G GmbH übernahm dabei die Verwaltung des Objektes. Sie hatte im Haus für Ordnung zu sorgen, die Außenanlagen zu überwachen und sämtliche Reparaturen auszuführen.