FG Münster - Urteil vom 06.02.2024
2 K 2054/22 E
Normen:
FGO § 100 Abs. 1 S. 1; AO § 16;

Sachliche Zuständigkeit für den Erlass von Einkommensteuerbescheiden

FG Münster, Urteil vom 06.02.2024 - Aktenzeichen 2 K 2054/22 E

DRsp Nr. 2024/5097

Sachliche Zuständigkeit für den Erlass von Einkommensteuerbescheiden

Tenor

Die Einkommensteuerbescheide 2007 bis 2014 vom 03.06.2020 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 21.07.2022 werden aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war notwendig.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, soweit nicht die Kläger zuvor Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Normenkette:

FGO § 100 Abs. 1 S. 1; AO § 16;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der Einkommensteuerbescheide 2007 bis 2014 (Streitjahre), insbesondere über die Zuständigkeit des Beklagten, die Änderungsbefugnis, die Festsetzungsverjährung und die Höhe der sonstigen Einkünfte aus Leistungen.