BFH - Urteil vom 22.04.2020
III R 33/19
Normen:
EStG § 66 Abs. 3; AO § 218 Abs. 1, Abs. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2021, 350
FamRZ 2021, 470
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 10.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 3589/18

Sachlicher Geltungsbereich der Ausschlussfrist für eingehende KindergeldanträgeRechtsfolgen der Festsetzung des Kindergeldes für weiter zurückliegende Zeiträume

BFH, Urteil vom 22.04.2020 - Aktenzeichen III R 33/19

DRsp Nr. 2021/508

Sachlicher Geltungsbereich der Ausschlussfrist für eingehende Kindergeldanträge Rechtsfolgen der Festsetzung des Kindergeldes für weiter zurückliegende Zeiträume

1. NV: Die durch das Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz vom 23.06.2017 (BGBl I 2017, 1682) eingeführte und für nach dem 31.12.2017 und vor dem 18.07.2019 eingegangene Kindergeldanträge geltende Ausschlussfrist ist dem Festsetzungsverfahren und nicht dem Erhebungsverfahren zuzuordnen. 2. NV: Setzt die Familienkasse das Kindergeld entgegen der Ausschlussfrist des § 66 Abs. 3 EStG vorbehaltlos rückwirkend für einen längeren Zeitraum als die letzten sechs Monate vor Beginn des Monats, in dem der Antrag auf Kindergeld eingegangen ist, bestandskräftig fest, so wirkt dies konstitutiv und bindet die Familienkasse auch im Erhebungsverfahren.

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 10.04.2019 – 10 K 3589/18 Kg wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

Normenkette:

EStG § 66 Abs. 3; AO § 218 Abs. 1, Abs. 2;

Gründe

I.