BFH - Beschluss vom 26.07.2012
X S 18/12 (PKH)
Normen:
GVG § 198 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2012, 1822

Sachlicher Geltungsbereich und Voraussetzungen einer Entschädigungsklage wegen überlanger Verfahrensdauer

BFH, Beschluss vom 26.07.2012 - Aktenzeichen X S 18/12 (PKH)

DRsp Nr. 2012/18913

Sachlicher Geltungsbereich und Voraussetzungen einer Entschädigungsklage wegen überlanger Verfahrensdauer

1. NV: Die Rechtsprechung des BVerfG und des EGMR bietet keine Anhaltspunkte dafür, dass in finanzgerichtlichen Verfahren, die nicht Eilverfahren sind, bereits eine Verfahrensdauer von weniger als einem Jahr als unangemessen lang i.S.d. § 198 GVG anzusehen sein könnte. 2. NV: Auf die Dauer des beim FA geführten Verwaltungsverfahrens kann eine Entschädigungsklage nach § 198 GVG nicht gestützt werden, da diese Vorschrift nicht für behördliche Verfahren gilt und für den Steuerpflichtigen bei überlangen Verwaltungsverfahren Rechtsschutzmöglichkeiten in Gestalt des Untätigkeitseinspruchs und der Untätigkeitsklage bestehen.

1. § 198 Abs. 1 S. 1 GVG eröffnet die Entschädigungsklage nur in Fällen unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens, nicht jedoch des Besteuerungsverfahrens. 2. In finanzgerichtlichen Verfahren, die nicht Eilverfahren sind, ist eine Laufzeit von weniger als einem Jahr nicht unangemessen lang i.S. von§ 198 GVG.

Normenkette:

GVG § 198 Abs. 1 S. 1;

Gründe

Der Antrag ist unbegründet.

Prozesskostenhilfe (PKH) kann nicht gewährt werden, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (vgl. § 142 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO -- i.V.m. § 114 Satz 1 der Zivilprozessordnung).