FG Nürnberg - Urteil vom 14.04.2021
5 K 1367/18
Normen:
EStG § 62 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; EStG § 63 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; EStG § 66 Abs. 3; EStG § 32 Abs. 1 Nr. 1;

Sachlicher und persönlicher Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments beir der Bezugsberechtigung eines rumänischen Staatsangehörigen von Kindergeld

FG Nürnberg, Urteil vom 14.04.2021 - Aktenzeichen 5 K 1367/18

DRsp Nr. 2021/16718

Sachlicher und persönlicher Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments beir der Bezugsberechtigung eines rumänischen Staatsangehörigen von Kindergeld

Tenor

1.

Der Kindergeldbescheid vom 27.06.2018 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 05.09.2018 wird für die Monate Januar 2017 bis einschließlich September 2017 dahin geändert, dass für die Kinder I und D Differenzkindergeld in Höhe von 173,99 € pro Kind und Monat, somit insgesamt 3.131,82 € ausgezahlt wird.

2.

Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen.

3.

Das Urteil ist wegen der Kosten für den Kläger vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten des Klägers die Vollstreckung abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Normenkette:

EStG § 62 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; EStG § 63 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; EStG § 66 Abs. 3; EStG § 32 Abs. 1 Nr. 1;

Tatbestand

Streitig ist die Auszahlung von Kindergeld für die Kinder I und D für die Monate Januar 2017 bis einschließlich September 2017.

Der verheiratete Kläger ist rumänischer Staatsangehöriger und der Vater der Kinder I und D.