FG Hamburg - Beschluss vom 24.02.2013
3 K 95/12
Normen:
FGO § 40 Abs. 2; FGO § 65; FGO § 79b; FGO § 116; FGO § 120;

Sachurteilsvoraussetzung: Darlegung der Rechtsverletzung

FG Hamburg, Beschluss vom 24.02.2013 - Aktenzeichen 3 K 95/12

DRsp Nr. 2013/17520

Sachurteilsvoraussetzung: Darlegung der Rechtsverletzung

1. Die Zulässigkeit der Klage setzt zusammen mit der Bezeichnung des Klagebegehrens (§ 65 FGO) voraus, dass die Verletzung eigener Rechte geltend gemacht wird (§ 40 Abs. 2 FGO, Klagebefugnis, Beschwer, vgl. § 79b FGO); zur Behauptung der Rechtsverletzung gehört die Darlegung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung oder der Umfang der Rechtswidrigkeit ergeben soll. 2. Die Auseinandersetzung mit den Gründen der Vorentscheidung ist inhaltlich nur soweit möglich und zu fordern, wie letztere nachvollziehbar begründet ist; ansonsten darf z. B. auf eigenes vorinstanzliches Vorbringen Bezug genommen und eine Gegenüberstellung und Begründung des eigenen Rechenwegs eingereicht werden.

Normenkette:

FGO § 40 Abs. 2; FGO § 65; FGO § 79b; FGO § 116; FGO § 120;

Entscheidungsgründe:

Den Beteiligten werden folgende Hinweise gegeben:

1. Die Klage ist nach jetzigem Erkenntnisstand zulässig.