Die Klägerin hat mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 16.3.2003, bei Gericht eingegangen am 17.3.2003, Klage erhoben mit dem Antrag, die Einspruchsentscheidung vom 13.2.2003 ersatzlos aufzuheben.
Eine ausführliche Klagebegründung sollte folgen. Weitere Ausführungen enthielt die Klage nicht.
Die Klägerin wurde zunächst mit gerichtlicher Verfügung vom 18.3.2003 aufgefordert, die Klage binnen vier Wochen zu begründen. Nach fruchtlosem Fristablauf ist ihr sodann unter dem 30.4.2003 eine Frist mit ausschließender Wirkung bis zum 4.6.2003 gesetzt worden u. a. zur Bezeichnung des Gegenstands des Klagbegehrens und des angefochtenen Verwaltungsakts und zur Vorlage einer Prozessvollmacht gemäß §§ 65 Abs. 2 Satz 2 und 62 Abs. 3 Satz 3 FGO.
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