FG Hamburg - Urteil vom 08.01.2009
3 K 228/08
Normen:
FGO § 5; FGO § 6; FGO § 40 Abs. 2; FGO § 65; FGO § 155; GVG § 21e; GVG § 21g; ZPO § 227 Abs. 1 Nr. 2;

Sachurteilsvoraussetzungen und Terminsverlegungsantrag

FG Hamburg, Urteil vom 08.01.2009 - Aktenzeichen 3 K 228/08

DRsp Nr. 2009/6427

Sachurteilsvoraussetzungen und Terminsverlegungsantrag

1. Eine Klage ist unzulässig, soweit die Begründung aufgrund des Umfangs und der Unübersichtlichkeit der Eingaben und Ausführungen das konkrete Begehren (§ 65 FGO) nicht hinreichend klar, geordnet und verständlich abgrenzt; es ist nicht Aufgabe des Gerichts, sich aus einer derartigen Begründung das herauszusuchen, was möglicherweise zur Darlegung einer Beschwer im Sinne von § 40 Abs. 2 FGO geeignet sein könnte. 2. Kein Terminverlegungsgrund ist, dass einem Prozessbeteiligten vor einer Verhandlung nicht die konkrete richterliche Besetzung mitgeteilt wurde, während er sich nicht erkundigt oder nicht die Geschäftsverteilungspläne eingesehen hat.

Normenkette:

FGO § 5; FGO § 6; FGO § 40 Abs. 2; FGO § 65; FGO § 155; GVG § 21e; GVG § 21g; ZPO § 227 Abs. 1 Nr. 2;

Tatbestand:

Mit einem am 11. Oktober 2008 beim Hanseatischen Oberlandesgericht Hamburg als 'Weitere Beschwerde' eingereichten Schriftsatz hat sich der Kläger gegen die Einheitswert-Zurechnungsfortschreibung vom 9. Juni 2008 für das Grundstück Hamburg-..., X-Straße, auf den 1. Januar 2008, in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 25. September 2008 gewandt.

Das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 10. November 2008 2 Wx 143/08 an das Finanzgericht Hamburg verwiesen.