Streitig ist, ob der Beklagte eine Änderungsbefugnis nach § 174 Abs. 4 AO hatte und deshalb trotz Bestandskraft und Festsetzungsverjährung der Bescheide in den Streitjahren 1991 und 1992 einen Entnahmegewinn bei den Einkünften des Klägers aus Land- und Forstwirtschaft gewinnerhöhend berücksichtigen durfte.
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