BFH - Beschluss vom 16.05.2007
V B 101/06
Normen:
FGO § 118 Abs. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 1530
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 24.04.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 7346/01

Sachverhaltsfeststellung des FG; Bindungswirkung

BFH, Beschluss vom 16.05.2007 - Aktenzeichen V B 101/06

DRsp Nr. 2007/11390

Sachverhaltsfeststellung des FG; Bindungswirkung

Im Revisionsverfahren kann der BFH nicht von einem vom FG nicht festgestellten Sachverhalt ausgehen (§ 118 Abs. 2 FGO).

Normenkette:

FGO § 118 Abs. 2;

Gründe:

I. Die Sache befindet sich im zweiten Rechtsgang (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 27. September 2001 V R 70/00, BFH/NV 2002, 494).

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) betrieb 1991 und 1992 (Streitjahre) eine Unternehmensberatung. Er schloss am 3. Januar 1991 mit einer GmbH, die einen Rennstall unterhielt, einen "Werbevertrag" ab. Unter Bezug auf diesen Werbevertrag stellte die GmbH dem Kläger unter dem 22. August 1991 ... DM und unter dem 3. August 1992 ... DM, jeweils einschließlich gesondert ausgewiesener Umsatzsteuer, in Rechnung.

Außerdem berechnete eine Werbeagentur in der Rechtsform der KG, an der der Kläger als persönlich haftender Gesellschafter beteiligt war und deren alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer er war, ihm mit Rechnung vom 20. Dezember 1991 für die Gestaltung einer Werbeanzeige in der Broschüre eines Rennvereins ... DM zuzüglich gesondert ausgewiesener Umsatzsteuer.

Der Kläger machte die in den drei Rechnungen ausgewiesenen Umsatzsteuerbeträge vergeblich als Vorsteuerbeträge geltend.