BFH - Urteil vom 23.01.2024
IX R 14/23
Normen:
EStG § 7 Abs. 1; EStG § 7 Abs. 4 S. 1; EStG § 7 Abs. 4 S. 2; EStDV § 11c Abs. 1 S. 1; ImmoWertV § 6 Abs. 6; ImmoWertV 2022 § 4 Abs. 3 S. 2; HGB § 255 Abs. 1; BGB § 889;
Fundstellen:
DStR 2024, 1112
DB 2024, 1458
BB 2024, 1455
DStRE 2024, 694
StuB 2024, 441
WPg 2024, 662
BFH/NV 2024, 823
EStB 2024, 209
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 20.10.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 1506/17

Sachverständige Schätzung der Restnutzungsdauer eines Gebäudes nach Maßgabe der betreffenden ImmoWertV; Verweis auf die modellhaft ermittelte Gesamt- und Restnutzungsdauer eines Gebäudes nach Maßgabe der betreffenden Immobilienwertermittlungsverordnung

BFH, Urteil vom 23.01.2024 - Aktenzeichen IX R 14/23

DRsp Nr. 2024/6442

Sachverständige Schätzung der Restnutzungsdauer eines Gebäudes nach Maßgabe der betreffenden ImmoWertV; Verweis auf die modellhaft ermittelte Gesamt- und Restnutzungsdauer eines Gebäudes nach Maßgabe der betreffenden Immobilienwertermittlungsverordnung

1. Der Steuerpflichtige kann sich zur Darlegung einer kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer eines Gebäudes gemäß § 7 Abs. 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) jeder sachverständigen Methode bedienen, die im Einzelfall zur Führung des erforderlichen Nachweises geeignet erscheint (Anschluss an Senatsurteil vom 28.07.2021 - IX R 25/19, Rz 19; z.T. entgegen Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 22.02.2023, BStBl I 2023, 332, Rz 24). 2. Der schlichte Verweis durch den Steuerpflichtigen auf die modellhaft ermittelte Gesamt- und Restnutzungsdauer eines Gebäudes nach Maßgabe der betreffenden Immobilienwertermittlungsverordnung genügt nicht, um eine kürzere tatsächliche Nutzungsdauer im Sinne von § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG darzulegen und nachzuweisen. 3. Der kapitalisierte Wert eines lebenslangen, fortbestehenden Nießbrauchsrechts an einem Grundstück ist nicht Bestandteil der Anschaffungskosten des Grundstücks, wenn der Nießbraucher das Eigentum am belasteten Grundstück erwirbt.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 20.10.2022 - 6 K 1506/17 aufgehoben.