BFH - Beschluß vom 14.06.1999
VII B 246/98
Normen:
FGO § 76 Abs. 2 § 115 Abs. 2 Nr. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 1520

Sachverständigenbeweis

BFH, Beschluß vom 14.06.1999 - Aktenzeichen VII B 246/98

DRsp Nr. 1999/8532

Sachverständigenbeweis

1. Die Erhebung von Sachverständigenbeweis setzt voraus, dass das Tatsachengericht nicht selbst über die erforderliche Sachkunde verfügt. 2. Wird als Verfahrensfehler gerügt, das FG habe einen beantragten Sachverständigenbeweis nicht erhoben, so ist genau anzugeben, warum sich das FG die erforderliche Sachkunde nicht selbst zutrauen durfte.

Normenkette:

FGO § 76 Abs. 2 § 115 Abs. 2 Nr. 3 ;

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat aufgrund der schlechten Bewertung seiner schriftlichen Arbeiten mit den Noten 5,5, 5,5 und 6,0 die Steuerberaterprüfung nicht bestanden. Hiergegen richtet sich seine Klage, die das Finanzgericht (FG) nach Durchführung eines verwaltungsinternen Überprüfungsverfahrens durch den Beklagten und Beschwerdegegner (Ministerium) mit im wesentlichen folgenden Gründen abgewiesen hat: