BFH - Beschluss vom 05.05.2004
VIII B 107/03
Normen:
FGO § 76 Abs. 1 § 115 Abs. 2 Nr. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 1533
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 11.03.2003 - Vorinstanzaktenzeichen II 248/01

Sachverständigengutachten

BFH, Beschluss vom 05.05.2004 - Aktenzeichen VIII B 107/03

DRsp Nr. 2004/13727

Sachverständigengutachten

1. Der Verzicht auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens kann eine Verletzung der Sachaufklärungspflicht beinhalten, wenn dem FG die erforderliche eigene Sachekunde fehlt.2. Liegen bereits mehrere Sachverständigengutachten vor und setzt sich das FG mit diesen unter eigener kritischer Würdigung auseinander, wird die Sachaufklärungspflicht nicht verletzt, wenn das FG kein weiteres Sachverständigengutachten einholt.3. Auch wenn die Beurteilung der Sachverständigengutachten durch das FG nicht die einzig mögliche sein mag, ist sie doch revisionsrechtlich bindend, wenn sie weder unter Verfahrensfehlern noch unter einem Verstoß gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze leidet.

Normenkette:

FGO § 76 Abs. 1 § 115 Abs. 2 Nr. 3 ;

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Dabei lässt der Senat offen, ob ihre Begründung den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) genügt. Denn jedenfalls ist die Rüge, das Finanzgericht (FG) habe seine Sachaufklärungspflicht verletzt, weil es kein Sachverständigengutachten zu der Frage eingeholt habe, ob der Sohn (S) des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) behinderungsbedingt im Zeitraum von April 2000 bis Oktober 2001 außerstande gewesen sei, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten, unbegründet.