Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Dabei lässt der Senat offen, ob ihre Begründung den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) genügt. Denn jedenfalls ist die Rüge, das Finanzgericht (FG) habe seine Sachaufklärungspflicht verletzt, weil es kein Sachverständigengutachten zu der Frage eingeholt habe, ob der Sohn (S) des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) behinderungsbedingt im Zeitraum von April 2000 bis Oktober 2001 außerstande gewesen sei, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten, unbegründet.
Testen Sie "Kanzleitrainer Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|