FG Hessen - Urteil vom 07.04.2006
5 K 694/01
Normen:
EStG § 14 Abs. 1 § 16 Abs. 3 Satz 1 ;

Sachverständigengutachten; Privatgutachten; Gerichtliches Sachverständigengutachten; Gutachter; Anhörung - Hinzuziehung eines weiteren Gutachters bei der Anhörung zum gerichtlichen Sachverständigengutachten

FG Hessen, Urteil vom 07.04.2006 - Aktenzeichen 5 K 694/01

DRsp Nr. 2006/29562

Sachverständigengutachten; Privatgutachten; Gerichtliches Sachverständigengutachten; Gutachter; Anhörung - Hinzuziehung eines weiteren Gutachters bei der Anhörung zum gerichtlichen Sachverständigengutachten

1. Hat ein Gericht ein Sachverständigengutachten eingeholt, ist es gehalten, selbstständig und eigenverantwortlich zu prüfen, ob es dem Gutachten folgen darf. Ausnahmsweise (Ermessen) kann es geboten sein, ein weiteres gerichtliches Gutachten einzuholen, wenn das Erstgutachten grobe Mängel aufweist, die es zur Sachverhaltsfeststellung ungeeignet erscheinen lassen. 2. Die Hinzuziehung von Privatgutachtern der Beteiligten zu einer gerichtlich angeordneten mündlichen Erläuterung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens ist nur erforderlich, wenn die Ausführungen des gerichtlichen Gutachtens so mangelhaft erscheinen, dass sich eine Gegenüberstellung mit einem Privatgutachter aufdrängt.

Normenkette:

EStG § 14 Abs. 1 § 16 Abs. 3 Satz 1 ;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten sind der Zeitpunkt der Aufgabe eines landwirtschaftlichen Betriebes sowie die Höhe des Aufgabegewinns streitig.