BFH, Beschluß vom 14.09.1999 - Aktenzeichen XI B 61/98
DRsp Nr. 2000/446
Sachverständigengutachten; Verfahrensmangel
1. Lehnt ein Kl. ein vom FG eingeholtes Sachverständigengutachten als unzutreffend ab, wendet er sich damit gegen die Feststellung und Würdigung des Sachverhaltes durch das FG. Das kann eine Zulassung der Revision nach § 115FGO nicht begründet.2. Hält der Kl. ein weiteres Gutachten für notwendig, so muss er dies in der mündlichen Verhandlung vor dem FG beantragen.