BFH - Beschluß vom 29.03.2001
III B 57/00
Normen:
FGO §§ 76 82 115 Abs. 2 3 ;

Sachverständigengutachten; Zweitgutachten

BFH, Beschluß vom 29.03.2001 - Aktenzeichen III B 57/00

DRsp Nr. 2001/10606

Sachverständigengutachten; Zweitgutachten

1. Das Tatsachengericht ist nicht allein schon deshalb verpflichtet, ein weiteres Gutachten oder zusätzlicher gutachtlicher Äußerungen einzuholen, weil ein Beteiligter meint, das bereits vorliegende Gutachten sei keine ausreichende Erkenntnisquelle. 2. Ein Zweitgutachten ist einzuholen, wenn das Erstgutachten offen erkennbare Mängel aufweist, von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, unlösbare Widersprüche enthält und wenn Zweifel an der Sachkunde oder Unparteilichkeit der Gutachter bestehen, oder ihnen das einschlägige spezielle Fachwissen fehlt.

Normenkette:

FGO §§ 76 82 115 Abs. 2 3 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet.

Das Urteil des Finanzgerichts (FG) wurde im Jahre 2000 verkündet. Die Zulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde beurteilt sich daher nach § 115 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) in der bis 31. Dezember 2000 geltenden Fassung (FGO a.F.; vgl. Art. 4 des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze --2.FGOÄndG-- vom 19. Dezember 2000 BGBl I 2000, 1757, BStBl I 2000, 1567).