I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger), im Jahr 1995 (Streitjahr) als Eheleute zusammen zur Einkommensteuer veranlagt, machten für ein im Streitjahr fertig gestelltes Mietwohngrundstück einen Werbungskostenüberschuss in Höhe von ca. 75 000 DM geltend. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) berücksichtigte diesen im Bescheid vom 19. August 1996 zur Anpassung der Vorauszahlungen für Einkommensteuer 1995 nicht, da nach § 37 Abs. 3 Satz 7 des Einkommensteuergesetzes in der für das Streitjahr 1995 geltenden Fassung (EStG) der Verlust erst ab dem Veranlagungszeitraum 1996 für Zwecke der Vorauszahlung berücksichtigt werden könne.
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