BFH - Urteil vom 29.03.2007
IX R 17/06
Normen:
AO § 227 § 240 ; EStG § 37 Abs. 3 S. 7 ; GG Art. 3 Abs. 1 Art. 14 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BB 2007, 1377
BB 2007, 1488
BFH/NV 2007, 1396
BFHE 216, 514
BStBl II 2007, 627
DB 2007, 1335
DStRE 2007, 917
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 18.01.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 210/05

Säumniszuschläge auf nicht geleistete Einkommensteuervorauszahlungen; § 37 Abs. 3 Satz 7 EStG ist nicht verfassungswidrig

BFH, Urteil vom 29.03.2007 - Aktenzeichen IX R 17/06

DRsp Nr. 2007/10106

Säumniszuschläge auf nicht geleistete Einkommensteuervorauszahlungen; § 37 Abs. 3 Satz 7 EStG ist nicht verfassungswidrig

»Das Ermessen hinsichtlich des Erlasses von Säumniszuschlägen auf nicht geleistete Einkommensteuervorauszahlungen ist nicht wegen Verfassungswidrigkeit von § 37 Abs. 3 Satz 7 EStG auf Null reduziert.«

Normenkette:

AO § 227 § 240 ; EStG § 37 Abs. 3 S. 7 ; GG Art. 3 Abs. 1 Art. 14 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger), im Jahr 1995 (Streitjahr) als Eheleute zusammen zur Einkommensteuer veranlagt, machten für ein im Streitjahr fertig gestelltes Mietwohngrundstück einen Werbungskostenüberschuss in Höhe von ca. 75 000 DM geltend. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) berücksichtigte diesen im Bescheid vom 19. August 1996 zur Anpassung der Vorauszahlungen für Einkommensteuer 1995 nicht, da nach § 37 Abs. 3 Satz 7 des Einkommensteuergesetzes in der für das Streitjahr 1995 geltenden Fassung (EStG) der Verlust erst ab dem Veranlagungszeitraum 1996 für Zwecke der Vorauszahlung berücksichtigt werden könne.