BFH - Beschluß vom 25.02.1999
VII B 150/98
Normen:
AO §§ 227 234 238 Abs. 1 § 240 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 1057

Säumniszuschläge; Erstattung

BFH, Beschluß vom 25.02.1999 - Aktenzeichen VII B 150/98

DRsp Nr. 1999/6150

Säumniszuschläge; Erstattung

1. Die wirtschaftliche Situation eines Stpfl. rechtfertigt nicht die vollständige Erstattung der Säumniszuschläge aus Billigkeitsgründen, sondern allenfalls eine Erstattung bis zur Hälfte der nach § 240 AO verwirkten Säumniszuschläge. 2. Säumniszuschläge sind nicht nur ein Druckmittel, das den Stpfl. zur rechtzeitigen Zahlung der festgesetzten Steuer veranlassen soll, sondern sie sind auch eine Gegenleistung für das Hinausschieben der Fälligkeit und dienen zur Abgeltung des Verwaltungsaufwandes, der mit der verspäteten Zahlung verbunden ist. 3. Daher ist die Finanzbehörde regelmäßig nicht verpflichtet, bei Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung des Steuerschuldners mehr als die Hälfte der verwirkten Säumniszuschläge zu erlassen.

Normenkette:

AO §§ 227 234 238 Abs. 1 § 240 ;

Gründe: